Vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses:
Das in diesem Geschäftsjahr geltende Handelsgesetz erlegt den Gesellschaften, die zwei Geschäftsjahre hintereinander zwei der drei nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, einen Rechnungsprüfer zu bestimmen und ihren Jahresabschluss zusammen mit dem entsprechenden Rechnungsprüfungsbericht beim Handelsregister einzureichen (Rechnungsprüfungsgesetz 1. Zusatzbestimmung, Aktiengesetz Art. 203).
Für das Geschäftsjahr 2007 (Jahresabschluss zum 31.12.2007):
- Die Gesamtaktiva des Unternehmens betragen mehr als 2.373.998 €.
- Der Umsatz ist höher als 4.747.996 €.
- Die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten liegt bei mehr als 50 Personen.
Für Geschäftsjahre mit Abschluss ab 2008:
- Die Gesamtaktiva des Unternehmens betragen mehr als 2.850.000 €.
- Der Umsatz ist höher als 5.700.000 €.
- Die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten liegt bei mehr als 50 Personen.
Wichtig: Gesellschaften, die zur Hinterlegung des Jahresabschlusses und des Berichts der Rechnungsprüfer verpflichtet sind und dem nicht nachkommen, begehen einen Verstoß mit zwei ernsthaften Folgen: Dem Schluss des Handelsregisters und einer Sanktion, die für Unternehmen mit mehr als 6 Mio. Euro Umsatz bis zu 300.506,05 Euro pro Jahr der Nichterfüllung betragen kann (Handelsregisterverordnung Art. 378, Ges. 30/1992, Königl. Erlass 1398/1993, Aktiengesetz Art. 221).
Vorgehensweise: Die Generalversammlung der Aktionäre muss vor Ablauf des zu prüfenden Geschäftsjahres einen Buchprüfer bestimmen, und anschließend muss dieser Beschluss im Handelsregister eingetragen werden. Hier klicken, um Modelle zur Bestimmung von Buchprüfern herunterzuladen.
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